93 schliessen. Am ehesten könne noch an seiner Alkoholgefährdung gearbeitet werden, doch fehle dem Beschuldigten auch hierfür ein Problembewusstsein. Für medikamentöse Massnahmen sei der Beschuldigte weder geeignet noch motiviert. Auch in Bezug auf eine Gesprächstherapie sei der Beschuldigte nicht therapiewillig und wahrscheinlich auch nicht –fähig. Ambulante Gespräche akzeptiere er allenfalls als geringeres Übel im Vergleich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe (pag. 528.88 f./528.91).