Deshalb wird das Risiko von erneuten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Gutachten als deutlich erhöht beurteilt (pag. 528.88/528.90). Entsprechend hält der Gutachter auch fest, dies spreche eigentlich für das Aussprechen einer Massnahme. Allerdings zeigt sich der Gutachter skeptisch, ob eine solche Massnahme die Rückfallgefährdung zu verhindern vermöge. Die beim Beschuldigten vorhandene Ephebophilie sei therapeutisch kaum angehbar, zumal diesem jegliches Unrechtsbewusstsein fehle. Seine paranoid-querulatorische und dissoziale Persönlichkeitsstruktur dürfte sich einer Behandlung ebenfalls ver-