34. In concreto Dr. ________ diagnostizierte beim Beschuldigten in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 8. Oktober 2015 (pag. 528.60 ff.) eine weiterhin bestehende erhebliche paranoid-dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol. Zudem stellte der Gutachter eine Vorliebe für postpubertäre Knaben im Sinne einer Ephebophilie fest (pag. 528.90 f.). Die vom Beschuldigten begangen Verbrechen und Vergehen stehen in einem Zusammenhang mit seiner psychischen Störung.