63 StGB setzen voraus, dass die Massnahme geeignet erscheint, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Zudem ist die Anordnung einer Massnahme immer nur möglich, wenn der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme hat sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB).