33. Allgemeines Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn a) eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, b) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und c) die Voraussetzungen der einzelnen im Gesetz vorgesehenen Massnahmen erfüllt sind. Sowohl die stationäre therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 und 60 StGB wie auch die ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB setzen voraus, dass die Massnahme geeignet erscheint, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.