528.90). Der Beschuldigte hat sich durch das laufende Verfahren (inkl. Untersuchungshaft) betreffend die in ________ [Ort 1] begangenen Delikte nicht davon abhalten lassen, in ________ [Ort 2] erneut nach dem selben Muster zu delinquieren. Inzwischen ist er schon wieder in ein Strafverfahren wegen einschlägiger Sachverhalte verwickelt. Diesbezüglich gilt zwar die Unschuldsvermutung, doch hat sich der Beschuldigte offensichtlich nicht von seinen Verhaltensmustern lösen können, um derartige, für ihn "gefährliche" Situation“ zu vermeiden.