Mit der Vorinstanz kommt die Kammer allerdings zum Schluss, dass die Legalprognose des Beschuldigten als ungünstig bezeichnet werden muss. Dieser ist auch nach seinem Umzug nach ________ weiterhin von der Sozialhilfe abhängig (pag. 1082 ff.), es bestehen gegen ihn Verlustscheine über mehr als CHF 12‘000.00 und weitere Betreibungen wurden eingeleitet (pag. 1066). Ausser seinem Hund hat der Beschuldigte keine Hobbys und er verfügt über kein ihn stützendes – altersgerechtes – soziales Umfeld. Gleichzeitig konsumiert der Beschuldigte gemäss seinen Angaben weiterhin 1-3 Flaschen Bier am Tag (pag. 1063).