30. Bedingter Strafvollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug von Sanktionen in der vorliegenden Grössenordnung in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Mit der Vorinstanz kommt die Kammer allerdings zum Schluss, dass die Legalprognose des Beschuldigten als ungünstig bezeichnet werden muss.