Die Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu werten und rechtfertigt eine Anhebung der verschuldensangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe auf 15 Monate. Ansonsten wirken sich die allgemeinen, nicht bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen behandelten Täterkomponenten neutral auf die Strafhöhe aus. 29. Fazit Gesamtstrafe Verbrechen und Vergehen Unter Einbezug der Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten.