Diese Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig, allerdings handelt es sich bei den hier zu beurteilenden Straftaten teilweise um Probezeitdelikte. Dies rechtfertigt eine geringfügige Straferhöhung. 28.2 Einsicht und Reue Einsicht und Reue sind beim Beschuldigten nicht auszumachen. 28.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor. 28.4 Fazit allgemeine Täterkomponenten Die Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu werten und rechtfertigt eine Anhebung der verschuldensangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe auf 15 Monate.