Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als trostlos zu bezeichnen, jedoch neutral zu gewichten. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl BM 11 15402 der regionalen Staatsanwaltschaft Bern–Mittelland vom 12. Oktober 2011 wegen fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz bei einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag. 1088). Diese Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig, allerdings handelt es sich bei den hier zu beurteilenden Straftaten teilweise um Probezeitdelikte.