89 Auszugehen ist dabei von den 180 Strafeinheiten (bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe) wegen sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von C.________. Diese Einsatzstrafe ist wegen der übrigen begangenen Vergehen und Verbrechen zu schärfen. Die Kammer erachtet eine Strafschärfung um 80 (von 120) Strafeinheiten wegen sexueller Handlungen mit Kindern z.N. von G.________ und um 40 (von 60) Strafeinheiten wegen sexueller Handlungen mit Kindern z.N. diverser Jugendlicher angemessen.