Dies zeigt zumindest, dass der Beschuldigte bis anhin sein Verhalten nicht genügend reflektiert und geändert hat, um für ihn heiklen Situationen aus dem Weg zu gehen, namentlich indem er den Kontakt zu Jugendlichen meiden würde. Es sind folglich für sämtliche Vergehen und Verbrechen Freiheitsstrafen auszufällen. 27. Asperation (Verbrechen und Vergehen) Damit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen.