Der Beschuldigte hat während laufendem Verfahren weiter einschlägig delinquiert. Es liegt mithin ein verschuldensmässig einheitliches und zusammenhängendes Geschehen vor. Dies rechtfertigt eine einheitliche Sanktionierung. Diesem Gesamtverschulden könnte mit einer (Gesamt-)Geldstrafe nicht mehr genügend Rechnung getragen werden. Zudem erscheint in spezialpräventiver Hinsicht nur eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe ausreichend, um den Beschuldigten von neuerlicher einschlägiger Delinquenz abzuhalten.