49 Abs. 1 StGB – nicht alle vom Beschuldigten begangenen Delikte sanktioniert werden. Die Bestrafung bloss einzelner Delikte mit gemeinnütziger Arbeit bzw. ein Mix zwischen Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit, um dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe zu ersparen, erschiene nicht sachgerecht. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte stehen sachlich, aber auch zeitlich – zumindest innerhalb der beiden Sachverhaltskomplexe ________ [Ort 1] und ________ [Ort 2] –, in einem engen Zusammenhang. Der Beschuldigte hat während laufendem Verfahren weiter einschlägig delinquiert.