26. Strafart der Einzelstrafen (Verbrechen und Vergehen) Der Beschuldigte ist von Sozialhilfe abhängig (pag. 1097 ff.) und hat zu Protokoll gegeben, eine Geldstrafe könne er nicht bezahlen, weshalb er mit gemeinnütziger Arbeit einverstanden wäre (pag. 870 Z. 390 ff.). Die Strafart der gemeinnützigen Arbeit ist allerdings auf höchstens 720 Stunden begrenzt (Art. 37 Abs. 1 StGB). Mit ausschliesslich gemeinnütziger Arbeit können daher – auch unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB – nicht alle vom Beschuldigten begangenen Delikte sanktioniert werden.