88 Die Tat war selbstverständlich ohne weiteres vermeidbar. Eine verminderte Schuldfähigkeit lag nicht vor. Dennoch ist insgesamt noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen, welchem eine Strafe in der Höhe von 30 Strafeinheiten angemessen erschiene. Aufgrund der einschlägigen Delinquenz während laufendem Verfahren – der Beschuldigte legte trotz ausgestandener Untersuchungshaft das exakt gleiche Muster an den Tag wie in ________ [Ort 1] – hat eine deutliche Straferhöhung zu erfolgen.