25. Einzelstrafe für das Verabreichen gesundheitsgefährdende Stoffe an Kinder in ________ [Ort 2] Im Unterschied zu dem in ________ [Ort 1] begangenen Delikt stellte der Beschuldigte in ________ [Ort 2] nur einem einzigen unter 16-jährigen Jugendlichen Alkohol und Zigaretten zur Verfügung. Der Tatzeitraum war zudem deutlich weniger lang und die konsumierten Mengen – im Verglich – eher gering. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung wiegt daher leicht. Allerdings setzte der Beschuldigte die Suchtmittel auch hier als Lockmittel ein. Dies noch unverblümter als in ______