Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar gewesen. Eine verminderte Schuldfähigkeit lag nicht vor. Insgesamt ist das Tatverschulden als gerade noch leicht zu bezeichnen. Diesem Verschulden erschiene eine Strafe in der Höhe von 110 Strafeinheiten angemessen. Deliktsspezifische Täterkomponenten sind nicht zu berücksichtigen. Es bleibt damit bei einer Einzelstrafe von 110 Strafeinheiten.