Auch bei den übrigen Jugendlichen dienten die zur Verfügung gestellten Suchtmittel dem Beschuldigten gewissermassen als Lockmittel bzw. Garant, dass sich die Jugendlichen weiterhin bei ihm aufhielten. Insofern ist sein Vorgehen als verwerflich zu bezeichnen. In Bezug auf das Alter der Jugendlichen handelte der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz. Da er bei einigen Jugendlichen aber auch wusste, dass sie noch nicht 16 Jahre alt waren, ist die Willensrichtung lediglich geringfügig verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar gewesen.