87 24. Einzelstrafe wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder in ________ [Ort 1] Der Beschuldigte stellte über einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahren mindestens 15 (teilweise deutlich) unter 16-jährigen Jugendlichen regelmässig Alkohol (Bier und Wodkalikör) sowie Tabak zur Verfügung. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass es – soweit bekannt – zu keinen Alkoholvergiftungen bei den Jugendlichen kam. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung wiegt gerade noch leicht.