Das Gesamttatverschulden ist – immer mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – als leicht zu bezeichnen. Diesem Verschulden erschiene eine Strafe in der Höhe von 60 Strafeinheiten angemessen. Deliktsspezifische Täterkomponenten sind hier ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Es bleibt damit bei einer Einzelstrafe von 60 Strafeinheiten.