Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, jedoch an der Grenze zum direkten Vorsatz, weshalb sich dies bloss leicht verschuldensmindernd auswirkt. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, den Konsum pornografischer Inhalte durch die Jugendlich zu unterbinden, indem er ihnen seinen Laptop nicht mehr zur Verfügung gestellt oder etwa das Wi-Fi-Passwort geändert hätte. Anders als bei den anderen Handlungen gegen die sexuelle Integrität ist nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Das Gesamttatverschulden ist – immer mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – als leicht zu bezeichnen.