Er störte sich aber auch nicht daran. Vielmehr dürfe es ihm mit seiner Neigung (Ephebophilie) sogar gelegen gekommen sein, dass er sich mit den Jugendlichen auch über die sich z.B. auf Chatroulette zeigenden Männer unterhalten konnte. Dies trug zum sexualisierten Umfeld bei. Dennoch ist das objektive Tatverschulden insgesamt als noch eher leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, jedoch an der Grenze zum direkten Vorsatz, weshalb sich dies bloss leicht verschuldensmindernd auswirkt.