86 auch in Bezug auf dieses Delikt von einer bloss leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Sie rechtfertigt eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um weitere 30 Strafeinheiten. Nach Berücksichtigung dieser verminderten Schuldfähigkeit ist das Tatverschulden nurmehr als sehr leicht zu bezeichnen. 22.2 Zwischenfazit Gesamttatverschulden Diesem sehr leichten Verschulden erscheint eine Strafe der Höhe von 60 Strafeinheiten angemessen. 22.3 Fazit Einzelstrafe