Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte hatte keinerlei Kontrolle, wer ihm alles beim Onanieren zusah. Es war ihm schlicht egal, dass sich darunter auch vier unter 16-Jährige befanden. Die eventualvorsätzliche Begehung wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Unter Berücksichtigung dieser subjektiven Tatkomponente ist immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen, welchem 90 Strafeinheiten angemessen erschienen. Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts