Weiter ist zwar davon auszugehen, dass es die Idee der Jugendlichen war, ihm die Taschenlampe in den Mund zu stecken, doch spielte der Beschuldigte auch hier weiterhin mit und tat so, als bekäme er aufgrund seines angeblichen Deliriums die zahlreichen Zuschauer nicht mit. Zwischenfazit zur objektiven Tatschwere Dennoch wiegt die Tat objektiv immer noch klar weniger schwer als Oralverkehr mit einem Kind. Das Verschulden ist als leicht zu bezeichnen. Aufgrund der objektiven Tatkomponenten erschiene eine Strafe im Bereich von 120 Strafeinheiten angemessen. 22.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe