85 22. Einzelstrafe wegen sexueller Handlungen mit Kindern z.N. diverser Jugendlicher 22.1 Tatkomponenten 22.1.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Das Masturbieren vor 15-jährigen Schülern stellt eine weniger schwere Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Zuschauer dar, als etwa eine Berührung an den nackten Genitalien oder gar Oralverkehr.