22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Das Mass der Strafreduktion hängt dabei unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Sie wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg lag und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N. 24 zu Art. 48a StGB). G.________ wurde auch durch die (wiederholte) blosse Aufforderung, sich von einem rund 40 Jahre älteren Mannes, sich von einem „einen blasen“ zu lassen, in seiner sexuellen Entwicklung gefährdet.