Diese rechtfertigt eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 30 Strafeinheiten. Nach Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit ist das Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. 21.2 Zwischenfazit Gesamttatverschulden Verschuldensangemessen wären somit für das vollendete Delikt 180 Strafeinheiten. 21.3 Strafmildernde Umstände: Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern.