84 lich sagte er dies allerdings, wenn er betrunken war. Deswegen hat die Kammer – in dubio pro reo – auch keinen Anlass, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Klar ist, dass der Beschuldigte höchstens leicht in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Die Kammer geht deshalb von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt aus. Diese rechtfertigt eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 30 Strafeinheiten.