Diese subjektive Tatkomponente ist deshalb nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Das forensisch-psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschuldigten auch in Bezug auf dieses Delikt eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer (wahrscheinlich eher leichten) Alkoholintoxikation (pag. 528.90). Es ist zwar beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte G.________ auch in nüchternem Zustand aufforderte, sich von ihm „einen blasen“ zu lassen. Mehrheit-