Aufgrund der objektiven Tatkomponenten wäre von einem noch leichten Verschulden auszugehen, welchem etwa 210 Strafeinheiten angemessen erschienen. 21.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte auch hier aus rein egoistischen Beweggründen, zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Im Unterschied zum Vorfall in ________ [Ort 1] wusste der Beschuldigte aber mit Sicherheit, dass G.________ erst 15- jährig war und handelte entsprechend mit direktem Vorsatz. Diese subjektive Tatkomponente ist deshalb nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.