__ den Oralverkehr vollziehen. Wäre es dazu gekommen, hätte dies die natürliche sexuelle Entwicklung des damals 15-jährigen G.________ doch erheblich gefährdet. Im Unterschied zum Übergriff auf C.________ wäre das Ausmass des verschuldeten Erfolgs allerdings geringfügiger gewesen, da die Tat mit dem Einverständnis des Opfers und nicht überraschend erfolgt wäre. Art und Weise des Vorgehens Der Beschuldigte respektierte zwar, dass G.________ sich von ihm keinen „blasen“ lassen wollte, allerdings hat er sein Opfer relativ gezielt rekrutiert, dieses länger umworben und ihm immer wieder von neuem Oralverkehr angeboten.