Auch gegenüber den übrigen Jugendlichen hat er den Vorfall so dargestellt, als ob C.________ den Oralverkehr unbedingt gewollt, ihn dazu gedrängt und regelrecht in das Badezimmer «geschleipft» habe. Dieser Umstand ist spürbar straferhöhend zu werten. Weitere deliktsspezifische Täterkomponenten sind im konkreten Fall nicht auszumachen, namentlich Einsicht und Reue können im Rahmen der allgemeinen Täterkomponenten behandelt werden. 20.3 Fazit Einzelstrafe Unter Berücksichtigung der deliktsspezifischen Täterkomponenten erscheint eine Einzelstrafe in der Höhe von 180 Strafeinheiten angemessen.