Es ist erstellt, dass der Beschuldigte an jenem Abend getrunken und gekifft hatte, er war jedoch nicht derart alkoholisiert oder sonstwie weggetreten, dass er überhaupt nicht mehr gewusst hätte, was er tat. Entsprechend ist von einer bloss leichtgradig verminderten Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser verminderten Schuldfähigkeit ist das Verschulden als leicht zu bezeichnen. Es erscheint angemessen, die Strafe unter diesem Titel im Umfang von 30 Strafeinheiten Rechnung zu mildern.