Aufgrund der in ihrem Ausmass unklaren, wahrscheinlich aber eher leichten Alkoholintoxikation sei der Beschuldigte vermindert fähig gewesen, sein Verhalten zu steuern. Es habe mithin eine leichtgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vorgelegen (pag. 528.99). Die Kammer hat keinen Grund, von dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung des Gutachters abzuweichen. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte an jenem Abend getrunken und gekifft hatte, er war jedoch nicht derart alkoholisiert oder sonstwie weggetreten, dass er überhaupt nicht mehr gewusst hätte, was er tat.