vom 8. Oktober 2015 liegt beim Beschuldigten eine erhebliche paranoid-dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, welche bereits im Tatzeitpunkt existierte. Der Gutachter diagnostizierte zudem einen bereits im Tatzeitpunkt bestehenden schädlichen Gebrauch von Alkohol (eher leichte Gefährdung). Insbesondere bei der sexuellen Handlung mit Kind z.N. von C.________ sei der Beschuldigten zudem leicht alkoholintoxikiert gewesen (pag. 528.89). Aufgrund der in ihrem Ausmass unklaren, wahrscheinlich aber eher leichten Alkoholintoxikation sei der Beschuldigte vermindert fähig gewesen, sein Verhalten zu steuern.