82 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe. Entsprechende Umstände vermindern sein Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Gemäss dem forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. ________ vom 8. Oktober 2015 liegt beim Beschuldigten eine erhebliche paranoid-dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, welche bereits im Tatzeitpunkt existierte.