Immerhin ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keinen Zwang anwandte und nicht versuchte C.________ zurückzuhalten, als dieser sich schliesslich entfernte. Zwischenfazit zur objektiven Tatschwere Gesamthaft ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Dieser objektiven Tatschwere wird eine Einsatzstrafe im Bereich von 240 Strafeinheiten gerecht. 20.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur;