Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die konkrete Tat nicht von langer Hand geplant hatte, sondern eher spontan die Möglichkeit ergriff, die sich ihm situativ bot. Indessen war vom Beschuldigten der Boden für sexuelle Handlungen gelegt worden, indem er zu den Jugendlichen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und ein sexualisiertes Umfeld geschaffen hatte. Zudem hat er schamlos den Umstand ausgenützt, dass C.________ betrunken war und nicht sofort «checkte», wie ihm geschah. Immerhin ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keinen Zwang anwandte und nicht versuchte C.______