Der Beschuldigte berührte C.________ nicht nur an den nackten Genitalien, sondern nahm auch seinen Penis in den Mund, was einen erheblichen Eingriff in die Rechtssphäre des Opfers darstellt. Der Vorfall hat trotz seiner beschränkten Dauer und des fehlenden Zwangs durch den Beschuldigten bei C.________ denn auch offensichtlich seine Spuren hinterlassen. Dieser begab sich danach nie mehr zum Beschuldigten und wich diesem aus, wenn er ihn zufällig traf. Auch eineinhalb Jahre später war ihm das Ganze immer noch derart unangenehm und peinlich, so dass er es am liebsten vergessen wollte. Hinzu kommt, dass C.______