80 Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht werde (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3, 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2, 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2 und 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2). Für Strafen von sechs Monaten (180 Tagessätze) bis zu einem Jahr (360 Tagessätze) sieht das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor.