Er wusste ausserdem spätestens ab etwa der zeitlichen Mitte ihrer Bekanntschaft, dass G.________ noch keine 16 Jahre alt war und stellte diesem trotzdem (weiterhin) Alkoholika und Tabakwaren zur Verfügung. Er handelte mithin mit direktem Vorsatz. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Damit ist der Beschuldigte auch des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit von ca. 28. März 2015 und 25. April 2015 in ________ [Ort 2] schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung