_ eine Alkoholvergiftung herbeizuführen. Eine Gesundheitsgefährdung ergab sich auch aufgrund des widerholten, fortgesetzten zur Verfügung Stellens. Dieses war – trotz des begrenzten Zeitfensters – geeignet, eine gewisse (auch künftige) Abhängigkeit zu fördern, bzw. eine allenfalls bereits bestehende (Nikotin-)Abhängigkeit zu verstärken. Der objektive Tatbestand von Art. 136 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte muss gewusst haben, dass die zur Verfügung gestellten Mengen grundsätzlich geeignet waren, die Gesundheit von G.________ zu gefährden. Er wusste ausserdem spätestens ab etwa der zeitlichen Mitte ihrer Bekanntschaft, dass G._____