gewollt hätte, hätte er auch mehr konsumieren können. Zwar handelte es sich dabei um ein begrenztes Zeitfenster und hatte G.________ bereits zuvor geraucht und wohl auch schon das eine oder andere Mal Alkohol gehabt. Dennoch ist die zur Verfügung gestellte Menge an Alkoholika und Tabakwaren nicht zu bagatellisieren. Es ist daran zu erinnern, dass es sich bei Art. 136 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Die zur Verfügung gestellten Alkoholika wären durchaus geeignet gewesen, bei G.________ eine Alkoholvergiftung herbeizuführen.