Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 8. Mai 2015 in ________ [Ort 1], wurde vom Beschuldigten an der Berufungsverhandlung akzeptiert. Dieser Schuldspruch ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte in Bezug auf das Alter der Jugendlichen mit Eventualvorsatz an der Grenze zum direkten Vorsatz handelte. Er nahm zumindest in Kauf, dass es sich bei den Schülern, welchen er Alkohol und Tabakwaren zur Verfügung stellte, teilweise um unter 16-Jährige und damit um Kinder i.S.v.