13 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonalen Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren Spirituosen oder Tabak abgibt, ohne die elterliche Sorge inne zu haben. Gemäss Art. 13 Abs. 2 KStrG wird ausserdem bestraft, wer einer Person unter 16 Jahren alkoholische Getränke abgibt, ohne die elterliche Sorge inne zu haben. 17.2 Handlungsort ________ [Ort 1] (Anklageschrift Ziff. I./3.1.) Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 8. Mai 2015 in _____