Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört neben dem Wissen um das Alter des Kindes auch das Wissen, dass die dem Kind zum Konsum zur Verfügung gestellten Stoffe mindestens in der konkreten Menge die Gesundheit eines Kindes im entsprechenden Alter grundsätzlich gefährden können. Ein konkreter Gefährdungs- oder Schädigungswille ist nicht nötig (MAEDER, a.a.O., N. 22 zu Art. 136 StGB). Unbeachtlich einer allfälligen Gefährdung aufgrund der Menge wird gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonalen Strafrecht (KStrG;