136 StGB). Die Tathandlung des zum Konsum zur Verfügung Stellens erfasst Handlungen, mit denen dem Kind direkt oder indirekt der Zugriff auf die fraglichen Stoffe ermöglicht wird. Unerheblich ist, ob das Kind den ihm zur Verfügung gestellten Stoff tatsächlich konsumiert (MAEDER, a.a.O., N. 20 zu Art. 136 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.